Drei Versicherungen, drei Zuständigkeiten – und die meisten Missverständnisse entstehen an genau dieser Grenze. Wer weiß, welche Versicherung wofür zuständig ist, verschenkt weder Geld noch seinen Schadenfreiheitsrabatt.
Die drei Zuständigkeiten in einem Absatz
Die Kfz-Haftpflicht zahlt niemals Ihren eigenen Schaden – sie zahlt den Schaden, den Sie anderen zufügen. Sie ist Pflicht.
Die Teilkasko deckt Ihren eigenen Schaden bei Ereignissen, auf die Sie keinen Einfluss haben: Brand, Diebstahl, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Glasbruch, Wildunfall mit Haarwild, Marderbiss, Kurzschluss an der Verkabelung.
Die Vollkasko enthält alles aus der Teilkasko und zusätzlich: selbst verursachte Unfallschäden, Vandalismus und Schäden durch unbekannte Dritte.
Der wichtigste praktische Unterschied: Ein Teilkaskoschaden führt nicht zur Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt. Ein Vollkaskoschaden schon.
Hagelschaden
Zuständig ist die Teilkasko. Das ist die gute Nachricht: keine Rückstufung, keine Beitragserhöhung.
Was Sie sofort tun sollten:
- Fotografieren, solange die Beleuchtung günstig ist. Hagelbeulen sind flach; im direkten Sonnenlicht sieht man sie kaum. Am besten bei bedecktem Himmel oder in der Halle unter einer Lichtleiste – dann zeichnen sich die Dellen ab.
- Datum und Ort belegen. Wetterdienste veröffentlichen Unwetterwarnungen und -berichte; ein Screenshot mit Datum ist ein guter Beleg dafür, dass Ihr Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort stand.
- Nichts reparieren lassen, bevor der Schaden aufgenommen ist.
- Umgehend melden. Nach einem Unwetter sind die Kapazitäten schnell erschöpft.
Warum sich ein Gutachten hier fast immer lohnt: Hagelschäden bestehen aus vielen kleinen Einzeldellen. Ihre Zahl, Größe und Verteilung auf die Bauteile bestimmt die Kosten – und ob überhaupt ausgebeult werden kann oder lackiert werden muss. Bei der zerstörungsfreien Ausbeultechnik (Smart Repair) bleibt der Originallack erhalten, das ist der günstigere und für den Fahrzeugwert bessere Weg, funktioniert aber nur bis zu einer bestimmten Dellengröße und nicht an Kanten.
Eine seriöse Aufnahme zählt die Dellen bauteilweise aus. Ohne diese Grundlage wird pauschal geschätzt – und pauschal geschätzt wird selten zu Ihren Gunsten.
Bei starkem Hagel kann sogar ein wirtschaftlicher Totalschaden entstehen, wenn Dach, Motorhaube, Kofferraumdeckel und alle Seitenteile lackiert werden müssten. Auch dafür braucht es belastbare Werte.
Wertminderung bei Hagel: Wird lackiert, kann eine merkantile Wertminderung entstehen. Ob Ihre Bedingungen sie erstatten, steht im Vertrag – bei Kasko ist das anders geregelt als bei der Haftpflicht der Gegenseite.
Glasbruch
Zuständig ist die Teilkasko. Steinschlag in der Windschutzscheibe, gesprungene Seiten- oder Heckscheibe.
Reparieren statt tauschen: Ist der Einschlag kleiner als etwa eine Zwei-Euro-Münze, nicht im direkten Sichtfeld des Fahrers und nicht am Scheibenrand, lässt er sich meist verharzen. Viele Versicherer verzichten dann auf die Selbstbeteiligung, weil die Reparatur deutlich günstiger ist als ein Austausch.
Was bei modernen Scheiben dazukommt: Sitzt hinter der Windschutzscheibe eine Kamera für Spurhalte- oder Notbremsassistent, muss diese nach dem Austausch kalibriert werden – teils statisch in der Werkstatt, teils auf einer Einfahrstrecke. Diese Position gehört in die Abrechnung und wird oft vergessen. Ebenso Regensensor, beheizte Scheibe und Head-up-Display-Beschichtung.
Marderbiss
Zuständig ist die Teilkasko – allerdings mit einer wichtigen Einschränkung, die im Bedingungswerk steht.
Gedeckt sind in aller Regel die unmittelbaren Bissschäden: durchgebissene Zündkabel, Kühlerschläuche, Dämmmatten. Ob auch die Folgeschäden ersetzt werden – etwa ein Motorschaden, weil Kühlflüssigkeit ausgelaufen ist – hängt vom Tarif ab. Viele Verträge begrenzen Folgeschäden auf einen Höchstbetrag, manche schließen sie aus.
Lohnt ein Blick in die Bedingungen, bevor Sie den Schaden melden. Wenn Folgeschäden nicht gedeckt sind und der Bissschaden allein unter der Selbstbeteiligung liegt, bringt die Meldung nichts.
Sturm, Überschwemmung, Blitz
Teilkasko, meist ab Windstärke 8. Herabfallende Äste, umgestürzte Bäume, weggewehte Gegenstände.
Bei Überschwemmung gilt: Schäden durch das Wasser selbst sind gedeckt. Wer aber sehenden Auges in eine überflutete Unterführung fährt, riskiert den Vorwurf grober Fahrlässigkeit – und je nach Vertrag eine gekürzte Leistung.
Wichtig bei Wasserschäden: Motor nicht erneut starten. Ein Wasserschlag im Zylinder verwandelt einen ersetzbaren Schaden in einen Motorschaden.
Wild
Teilkasko, aber nur bei Haarwild – Reh, Wildschwein, Hirsch, Fuchs und Ähnliches. Für Ausweichmanöver ohne Berührung, für Kollisionen mit Weidetieren oder Vögeln greift je nach Bedingungswerk oft nur die Vollkasko.
Ohne Wildschadenbescheinigung von Jagdpächter, Förster oder Polizei wird es erfahrungsgemäß schwierig. Ausführlich behandeln wir das im Artikel Landstraße bei Markgröningen: Wildunfall, Totalschaden und die 130-Prozent-Regel.
Vandalismus
Nur Vollkasko. Zerkratzter Lack, abgetretene Spiegel, eingeschlagene Scheiben durch unbekannte Dritte. Teilkasko hilft hier nicht.
Erstatten Sie Anzeige – zum einen für die Versicherung, zum anderen, damit bei einer späteren Ermittlung der Verursacher haftet und Ihre Rückstufung rückgängig gemacht wird.
Rückstufung: rechnen, bevor Sie melden
Bei einem Vollkaskoschaden sinkt Ihre Schadenfreiheitsklasse. Die Mehrkosten verteilen sich über mehrere Jahre und übersteigen bei kleineren Schäden nicht selten den Schaden selbst.
So gehen Sie vor:
- Schaden beziffern lassen.
- Bei Ihrer Versicherung den Rückstufungsbetrag erfragen – also die Summe der Mehrbeiträge über die kommenden Jahre.
- Vergleichen. Liegt der Schaden abzüglich Selbstbeteiligung darunter, zahlen Sie besser selbst.
Viele Versicherer räumen ein Rückkaufrecht ein: Sie melden den Schaden, bekommen ihn ersetzt und zahlen die Leistung innerhalb einer Frist zurück, um die Rückstufung zu vermeiden. Fragen Sie danach.
Bei Teilkasko stellt sich die Frage nicht – hier gibt es keine Rückstufung. Nur die Selbstbeteiligung bleibt.
Was ein Gutachten im Kaskofall bringt
Die Kaskoversicherung ist Ihr eigener Vertragspartner, nicht die Gegenseite. Trotzdem gilt: Wer die Schadenhöhe nicht belegen kann, bekommt das, was der Versicherer für angemessen hält.
Sinnvoll ist ein Gutachten vor allem bei:
- Hagelschäden – die Dellenzählung ist die Abrechnungsgrundlage
- größeren Schäden, bei denen ein Totalschaden im Raum steht
- strittigen Fällen, etwa wenn Vorschäden behauptet werden
- Fahrzeugen mit besonderem Wert – Oldtimer, Sonderausstattung, Umbauten
Ob Ihre Bedingungen die Gutachterkosten übernehmen, steht im Vertrag. Bei größeren Schäden lohnt sich die Nachfrage; bei kleineren tragen Sie sie meist selbst.
Kurz zusammengefasst
Fremder Schaden durch Sie: Haftpflicht. Naturereignis, Glas, Wild, Marder, Diebstahl: Teilkasko, keine Rückstufung. Eigenverschulden, Vandalismus, unbekannter Dritter: Vollkasko, mit Rückstufung. Und vor jeder Vollkasko-Meldung: den Rückstufungsbetrag erfragen.
Wir schauen es uns an
Ob sich in Ihrem Fall ein Gutachten lohnt, sagen wir Ihnen vorab am Telefon. Bei Hagelschäden nehmen wir die Dellen bauteilweise auf und beziffern, ob ausgebeult oder lackiert werden muss. Von Tamm aus sind wir im Raum Ludwigsburg und Stuttgart schnell vor Ort.
Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Der konkrete Versicherungsschutz richtet sich immer nach Ihren individuellen Vertragsbedingungen.
Siyar Akaygün
Kfz-Sachverständiger, CrashEx
Als zertifizierter Kfz-Sachverständiger im Raum Stuttgart teile ich mein Fachwissen, damit Sie nach einem Unfall bestens informiert sind und Ihre Ansprüche kennen.
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