Die meisten Geschädigten rechnen mit einer Zahl: was die Reparatur kostet. Tatsächlich besteht der Schaden aus mehreren Positionen, und die Reparatur ist nur die offensichtlichste. Wer die anderen nicht kennt, verschenkt sie – denn die gegnerische Versicherung wird nicht von sich aus darauf hinweisen.
1. Merkantile Wertminderung
Ein repariertes Unfallfahrzeug ist am Markt weniger wert als ein unfallfreies. Nicht weil die Reparatur schlecht wäre, sondern weil der Unfall beim Verkauf offenbarungspflichtig ist und Käufer einen Abschlag verlangen. Diese Differenz heißt merkantile Wertminderung und steht Ihnen zusätzlich zu den Reparaturkosten zu.
Wovon die Höhe abhängt:
- Alter und Laufleistung. Je jünger und je weniger gelaufen, desto höher der Abschlag. Bei sehr alten Fahrzeugen mit hoher Laufleistung fällt sie oft ganz weg.
- Schadenumfang und -art. Entscheidend ist, ob tragende Teile betroffen waren. Ein ausgetauschter Kotflügel ist etwas anderes als ein gerichteter Längsträger.
- Marktgängigkeit. Ein gefragtes Modell verliert relativ weniger als ein schwer verkäufliches.
- Reparaturkosten im Verhältnis zum Fahrzeugwert.
Wie sie ermittelt wird: In der Praxis kommen anerkannte Verfahren zum Einsatz, vor allem die Methode nach Ruhkopf/Sahm und die Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM). Beide sind nachvollziehbar begründbar – das ist wichtig, wenn die Versicherung kürzen will.
Was Sie wissen sollten: Die Wertminderung steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie das Fahrzeug behalten und gar nicht verkaufen wollen. Der Schaden ist bereits eingetreten. Und sie taucht in keinem Kostenvoranschlag auf.
2. Nutzungsausfall
Können Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen, ist das ein eigener Schaden – auch wenn Sie keinen Mietwagen nehmen. Sie bekommen dann einen Tagessatz, üblicherweise nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch, die Fahrzeuge in Gruppen einteilt. Je nach Gruppe liegen die Sätze grob zwischen etwa 23 und 175 Euro pro Tag.
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Nutzungswille – Sie hätten das Fahrzeug in dieser Zeit tatsächlich nutzen wollen
- Nutzungsmöglichkeit – Sie hätten es auch nutzen können
Wer im selben Zeitraum im Urlaub war, im Krankenhaus lag oder problemlos auf ein gleichwertiges Zweitfahrzeug ausweichen konnte, bekommt für diese Tage nichts.
Für welchen Zeitraum:
- Bei Reparatur: die im Gutachten ausgewiesene Reparaturdauer, zuzüglich einer angemessenen Zeit für Beauftragung und Werkstatttermin
- Bei Totalschaden: die Wiederbeschaffungsdauer – meist zehn bis vierzehn Tage – zuzüglich einer Überlegungsfrist von einigen Tagen
Hier liegt die häufigste stille Kürzung. Steht im Gutachten eine zu knapp bemessene Reparaturdauer, verlieren Sie pro Tag den vollen Tagessatz – ohne dass irgendjemand etwas Falsches geschrieben hätte. Realistisch angesetzt gehören auch Ersatzteil-Lieferzeiten dazu; bei manchen Modellen sind das inzwischen Wochen.
Bei älteren Fahrzeugen kann statt des vollen Tagessatzes eine geringere Nutzungsentschädigung angesetzt werden – hier lohnt der Blick ins Gutachten.
3. Mietwagen
Die Alternative zum Nutzungsausfall. Sinnvoll, wenn Sie täglich auf ein Auto angewiesen sind. Zwei Fallstricke sollten Sie kennen.
Die Fahrzeugklasse. Mieten Sie in der Regel eine Klasse unter Ihrem eigenen Fahrzeug. Nehmen Sie ein gleichwertiges, müssen Sie sich ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen – Ihr eigenes Fahrzeug verschleißt in dieser Zeit ja nicht. Der Abzug liegt üblicherweise im Bereich von drei bis zehn Prozent.
Der Tarif. Sogenannte Unfallersatztarife liegen deutlich über dem Normaltarif. Erstattet wird nur, was ein wirtschaftlich denkender Geschädigter aufgewendet hätte. Wer ohne Vergleich den teuersten Tarif nimmt, bleibt auf der Differenz sitzen.
So schützen Sie sich: Holen Sie zwei, drei Vergleichsangebote ein und heben Sie diese auf – ein Screenshot genügt. Damit ist belegt, dass Sie sich um einen angemessenen Preis bemüht haben.
Wann sich Nutzungsausfall mehr lohnt: wenn Sie das Auto in der Zeit ohnehin kaum brauchen, wenn ein Zweitfahrzeug da ist, oder wenn Sie nur wenige Kilometer fahren. Sie bekommen dann Geld statt eines Autos, das nur herumsteht.
4. Fiktive Abrechnung – Geld statt Reparatur
Sie sind nicht verpflichtet zu reparieren. Sie können sich den im Gutachten ermittelten Reparaturbetrag auszahlen lassen und das Fahrzeug so weiterfahren, selbst instand setzen oder verkaufen.
Was dabei gilt:
- Ausgezahlt wird der Nettobetrag – die Mehrwertsteuer fällt nicht an und wird deshalb nicht erstattet. Reparieren Sie später doch, können Sie die tatsächlich angefallene Steuer nachfordern.
- Die Versicherung darf Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen. Diese muss gleichwertig, ortsnah und mühelos zugänglich sein. Bei jungen und durchgehend scheckheftgepflegten Fahrzeugen sind diesem Verweis enge Grenzen gesetzt.
- UPE-Aufschläge und Verbringungskosten werden bei fiktiver Abrechnung von manchen Gerichten anerkannt, von anderen nicht – das wird regional unterschiedlich gehandhabt.
- Wertminderung bekommen Sie auch bei fiktiver Abrechnung.
- Nutzungsausfall ebenfalls, aber nur für einen angemessenen Zeitraum und nur, wenn Sie darlegen können, dass Sie das Fahrzeug in dieser Zeit tatsächlich nicht nutzen konnten. Wer unverändert weiterfährt, bekommt hier nichts.
Ein wichtiger Punkt zum Weiterverkauf: Ein nicht repariertes Unfallfahrzeug ist beim Verkauf offenbarungspflichtig. Was Sie an Reparaturkosten sparen, verlieren Sie beim Verkaufspreis oft wieder. Rechnen Sie das durch, bevor Sie sich entscheiden.
Die kleineren Positionen, die gern vergessen werden
- Auslagenpauschale für Telefon, Porto und Fahrten – je nach Gericht 25 bis 30 Euro, ohne Einzelnachweis
- Abschlepp-, Berge- und Standkosten
- An- und Ummeldekosten bei Ersatzbeschaffung
- Reinigungskosten, wenn das Fahrzeug durch den Unfall verschmutzt wurde
- Kosten für Ersatzteile, die Sie selbst beschafft haben
- Verdienstausfall, wenn Sie nachweislich Einkommen verloren haben
- Rückstufungsschaden, wenn über Ihre eigene Kasko reguliert wurde und Sie deshalb höhere Beiträge zahlen
Was das in der Summe ausmacht
Ein Beispiel aus der Praxis, ohne erfundene Zahlen zu behaupten – nur die Struktur: Bei einem Schaden, dessen Reparatur im mittleren vierstelligen Bereich liegt, kommen bei einem jüngeren Fahrzeug typischerweise Wertminderung und Nutzungsausfall hinzu. Beide Positionen zusammen können einen erheblichen Anteil der Reparatursumme ausmachen.
Wer nur mit einem Kostenvoranschlag arbeitet, bekommt genau eine dieser Positionen ersetzt – die Reparatur. Der Rest fällt weg, weil ihn niemand beziffert hat.
Woran Sie eine Kürzung erkennen
Kommt die Abrechnung der Versicherung, vergleichen Sie Position für Position mit dem Gutachten. Typische stille Kürzungen:
- Verbringungskosten gestrichen
- UPE-Aufschläge gestrichen
- Stundenverrechnungssatz auf einen niedrigeren Satz gesetzt
- Reparaturdauer verkürzt
- Wertminderung reduziert oder gar nicht angesetzt
- Restwert durch ein eigenes Angebot erhöht
Wenn eine Summe niedriger ausfällt als erwartet, fordern Sie eine Aufstellung an, welche Position gekürzt wurde und warum. Erst dann lässt sich sachlich widersprechen – und dann meist erfolgreich.
Unser Teil daran
Wir beziffern im Gutachten alle Positionen, die Ihnen zustehen: Reparaturkosten nach Herstellervorgaben, Wertminderung nach anerkannter Methode, Wiederbeschaffungs- und Restwert, und eine realistisch bemessene Reparaturdauer inklusive Ersatzteil-Lieferzeiten. Kürzt die Versicherung eine Position, erläutern wir schriftlich, warum sie erforderlich ist.
Von Tamm aus sind wir im Raum Ludwigsburg und Stuttgart meist innerhalb einer Stunde bei Ihnen.
Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genannten Beträge und Zeiträume sind übliche Größenordnungen, keine Zusage für den Einzelfall.
Siyar Akaygün
Kfz-Sachverständiger, CrashEx
Als zertifizierter Kfz-Sachverständiger im Raum Stuttgart teile ich mein Fachwissen, damit Sie nach einem Unfall bestens informiert sind und Ihre Ansprüche kennen.
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